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FG Baden-Württemberg 23.11.2006 3 K 176/02, NWB direkt 21/2007 S. 9

Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme

Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme führt dazu, dass Einkommen, Vermögen und die Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer bei der übertragenden Körperschaft und bei der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Schlussbilanz (steuerlicher Übertragungsstichtag) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Die persönliche Steuerpflicht der übertragenden Gesellschaft endet mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags. Bei Wahl des 30. 12. als steuerlicher Übertragungsstichtag sind für die übertragende Gesellschaft für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. 1. bis 30. 12. Veranlagungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auch dann vorzunehmen, wenn die Gesellschaft auf die Erstellung einer Schlussbilanz ...