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Rentenbezugsmitteilung
§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum geltenden Fassung ließ die Übermittlung der nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG der zentralen Stelle mitzuteilenden Daten auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu. Diese Möglichkeit wurde mit dem JStG 2007 abgeschafft. Das (BStBl 2005 I S. 670) wird ersatzlos aufgehoben. Der Vordruck ist daher für die Datenübermittlung an die zentrale Stelle für keinen Veranlagungszeitraum anwendbar.