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Erlassverfahren nicht als Korrektur einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung
Das Erlassverfahren dient nicht der Korrektur einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung (hier die Mengenermittlung des zu besteuernden Mineralöls). Selbst die Korrektur einer offensichtlich fehlerhaften Steuerfestsetzung ist im Billigkeitsverfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zur Wehr zu setzen.