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Verspätungszuschlag gegenüber Gesellschafter einer GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gegen einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung nicht klagebefugt, wenn der Verspätungszuschlag gegen den Gesellschafter persönlich festgesetzt wurde, der in der Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter benannt war.