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Anlagerecht | Keine Haftung des Wirtschaftsprüfers für Inhalte außerhalb des Prospekts
Der in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundene Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Interessenten über Reichweite und Risiken dieses Vertrags aufzuklären. Das gilt jedenfalls, wenn die Kunden vor dem Beitritt einen Prospekt mit dem allgemein verständlichen Text des abzuschließenden Mittelverwendungskontrollvertrags erhalten haben ( NWB HAAAC-43452). Im konkreten Fall ging es um Beteiligungen an internationalen Filmproduktionsfonds, deren Einzelprojekte teilweise erhebliche Verluste erlitten, weil Versicherungen (für Produktionsausfälle) nicht zahlungsfähig waren. Der BGH lehnte einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) ab, da eine formale Prüfung des Prospekts oh...