Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 53/2003 vom
Anpassung des letzten Absatzes am !
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 31/2003 vom Mit der o.g. Kurzinformation hatte ich darauf hingewiesen, dass Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer den entsprechenden Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung mindern. Bereits bestandskräftige Bescheide sind nach § 175 I 2 AO zu ändern.
Zuordnung der Erstattungsüberhänge
Die OFD hatte aus Vereinfachungsgründen anheim gestellt, auf eine detaillierte Ermittlung der betroffenen Verausgabungsjahre zu verzichten und den Erstattungsüberhang statt dessen z.B. in das jüngste Verausgabungsjahr „zurück zu tragen”.
Zwischenzeitlich ist jedoch die WinGF-Lesemaske „Kirchensteuer als Sonderausgaben” (Menüpunkt Extras) realisiert worden. Mit Hilfe dieser Lesemaske können die notwendigen Informationen ermittelt werden.
Die OFD bittet daher, die o.g. „Vereinfachungsregelung” grds. nicht mehr anzuwenden.
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Gezahlte Kirchensteuer im VZ 2002 (Kz 54.13): | 50.000 € |
Erstattete Kirchensteuer im VZ 2002 (Kz 54.14): | 80.000 € |
Erstattungsüberhang 2002 | 30.000 € |
Verausgabungsjahre der im VZ 2002 erstatteten Kirchensteuer:
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Erstattung für den Zeitraum 2000: | 20.000 € (WinGF-Lesemaske) |
Erstattung für den Zeitraum 2001: | 60.000 € (WinGF-Lesemaske) |
Lösung:
Der Erstattungsüberhang entfällt in Höhe von
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30.000 × 20.000 80.000 | = 7.500 € auf den VZ 2000 und |
30.000 × 60.000 80.000 | = 22.500 € auf den VZ 2001. |
Die in den VZ 2000 bzw. 2001 als Sonderausgaben berücksichtigten Kirchensteuern sind um 14.668 DM (7.500 EUR × 1,95583) bzw. um 44.006 DM (22.500 EUR × 1,95583) zu mindern (bis max. 0!) (§ 175 I 2 AO).
Das bisherige Revisionsverfahren (Az.: BFH XI R 52/03) wurde durch Urteil zu Gunsten der Verwaltung entschieden. Für gleichgelagerte Einspruchsverfahren kommt ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO nicht mehr in Betracht.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Fundstelle(n):
KAAAC-44877