Erstattung von Kirchensteuer in einem späteren Veranlagungszeitraum
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 26/2004 vom
Anpassung des letzten Absatzes am !
Der entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Erstattung von Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. Der BFH hat auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das (BStBl 2002 I S. 667) insoweit eine zutreffende Gesetzesinterpretation enthält.
Es wird die Auffassung bestätigt, dass gezahlte Sonderausgaben, die in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet werden, aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen sind und Erstattungsüberhänge den entsprechenden Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung mindern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind somit – wie bisher – abzulehnen.
Die bisher anhängigen Hauptsacheverfahren XI R 52/03, XI R 68/03, XI R 10/04 und XI R 28/04 wurden alle durch Urteil zu Gunsten der Verwaltung entschieden. Ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO kommt nicht mehr in Betracht.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Fundstelle(n):
AAAAC-44876