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Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes bei Verwendung gebrauchter und neuer Teile
(1) Ein unter Verwendung gebrauchter und neuer Teile hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut ist neu i. S. des Investitionszulagenrechts, wenn der Teilwert der Altteile 10 % des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsgutes nicht übersteigt und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben. (2) Werden Teile eines nicht mehr einsetzfähigen Wirtschaftsgutes (hier 25 Jahre alte Straßenbahn) ausgebaut, aufgearbeitet und zusammen mit neuen Teilen zu einem gleichartigen Wirtschaftsgut zusammengebaut, sind die Kosten für Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau nicht in den Teilwert der Altteile einzubeziehen. (3) Eine Prägung durch die neuen Teile setzt voraus, dass im Unterschied zur Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut hergestellt wird. Da...