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Kein Gestaltungsmissbrauch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Personen-Obergesellschaft
Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird (Bezug: § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG; § 8b UStDV; § 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; § 240 Abs. 2 Satz 2, § 242 Abs. 3 HGB).
Praxishinweise: Bezüglich der Festlegung des Wirtschaftsjahres folgt das Steuerrecht grundsätzlich dem Handelsrecht; danach ist der Gewerbetreibende in der Wahl des regelmäßigen Abschlusszeitraums frei. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die abweichende Festlegung des Wirtschaftsjahres ausschließlich der Steuerersparnis dient. Es besteht also kein Grundsatz, bei der erstmaligen Wahl des Abschlu...