Oberfinanzdirektion Rheinland - S 1980 - 1005 - St 222

Aktiengewinn nach § 40a KAGG

Korrekturposten analog § 5 Abs. 2 Satz 2 InvStG

Bei der Veräußerung, Rückgabe und Bewertung von Investmentanteilen sind die Regelungen des Aktiengewinns zu beachten (§ 8 InvStG), wodurch die Rechtsfolgen des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG beim Anteilscheininhaber berücksichtigt werden. Der Aktiengewinn ist als Prozentsatz zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Zur zutreffenden Berechnung der steuerfreien Gewinne darf sich der Aktiengewinn pro Investmentanteil durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InvStG). Hierfür bedarf es der Bildung eines besonderen Korrekturpostens bei der Berechnung des Fonds-Aktiengewinns ( "Zweifelsfragen zum Investmentsteuergesetz", BStBl 2005 I S. 728, Rz. 117). Die Regelungen des InvStG gelten für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem beginnen (§ 18 Abs. 1 InvStG).

Der Aktiengewinn war für inländische Investmentfondsanteile auch für vorangegangene Zeiträume zu ermitteln (§§ 40a, 41 Abs. 5 KAGG). Hinsichtlich des Korrekturpostens gab es jedoch keine entsprechende ausdrückliche Regelung. Auch unter der Geltung des KAGG war die Bildung eines derartigen besonderen Korrekturpostens systemgerecht und zulässig. Da das KAGG hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung vorsah, wird eine abweichende Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns in der Vergangenheit nicht beanstandet ( BStBl 2005 I S. 728, Rz. 117, 293 ).

Ohne Korrekturposten verfälscht sich allerdings der zutreffende Aktiengewinn des Anteilscheininhabers.

So ergibt sich ein zu hoher steuerlich ausgleichsfähiger Verlust bzw. ein zu hoher steuerfreier Gewinn nach § 8b KStG / § 3 Nr. 40 EStG bei der Ausgabe neuer Anteile mit negativem Fonds-Aktiengewinn sowie bei der Rückgabe von Anteilen mit positivem Fonds-Aktiengewinn.

In den umgekehrten Fällen (Ausgabe neuer Anteile mit positivem Fonds-Aktiengewinn sowie Rückgabe von Anteilen mit negativem Fonds-Aktiengewinn) ergibt sich demgegenüber ein zu geringer steuerfreier Gewinn / zu hoher steuerfreier Verlust.

Mit der Regelung im BMF-Schreiben soll bei Publikumsfonds eine abweichende Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns in der Vergangenheit nicht beanstandet werden, da aufgrund der Vielzahl der Anleger eine erneute Berechnung nicht praktikabel ist.

Im Gegensatz zu Publikumsfonds haben Spezial-Sondervermögen nur wenige (häufig nur einen) Anteilscheininhaber.

Im Einvernehmen mit dem BMF und dem Finanzministerium NRW bittet die OFD die Auffassung zu vertreten, dass die Vereinfachungsregelung in Rz. 117 des BMF-Schreibens bei Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden ist. Somit ist in diesen Fällen auch für Zeiträume unter der Geltung des KAGG die Bildung eines Korrekturpostens erforderlich.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 1980 - 1005 - St 222

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1111 Nr. 20
AAAAC-44717