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Rückzahlung von rechtswidrig umgestelltem DDR-Geldvermögen
Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für rechtswidrige Umstellung von GmbH-Geldern nach § 2 Abs. 2 Satz 4 WUFG in Haftung genommen, können seine hierauf geleisteten Zahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar sein, wenn sich die rechtswidrige Währungsumstellung (noch) innerhalb der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre bewegt hat. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings den Vorteil, betriebliche Gelder nach dem für natürliche Personen geltenden Verhältnis von 2:1 umzustellen, aus Gesichtspunkten der Bereicherung zu Lasten des Umstellungsfonds genutzt, ohne dass dieser Vorteil ersichtlich der GmbH zugute kommen sollte, sondern hat er vielmehr aus der rechtswidrigen Währungsumstellung selbst einen eigenen Vorteil gezogen, sind die Rückzahlungen nicht als Werbun...