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Regelungsumfang eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids
Ein bestandskräftig gewordener Bescheid über Investitionszulage nach § 3 InvZulG regelt den Anspruch des Berechtigten auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG für das betreffende Kalenderjahr abschließend. Nach dem sog. Prinzip der Jahresinvestitionszulage wird die Investitionszulage nicht etwa für jedes Bauvorhaben gesondert, sondern einheitlich für das Kalenderjahr gewährt. Die Bestandskraft des Jahresbescheids steht danach vorbehaltlich der – im Streitfall nicht zum Tragen kommenden – § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, §§ 155 Abs. 6 und 172 ff AO einer nachträglichen Gewährung von Investitionszulagen für Bauvorhaben entgegen, für die zunächst keine Investitionszulage beantragt worden ist.