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FG Brandenburg 14.12.2006 4 K 686/05, NWB direkt 20/2007 S. 4

Anschaffungskosten von stehendem Holz in einem zugekauften Wald

Ein bilanzierender Forstwirt muss nach dem Zukauf eines Waldes das darin stehende Holz mit den Anschaffungskosten aktivieren. Bei einem „Nachhaltsbetrieb”, wenn also jährlich einzelne Bäume geschlagen bzw. entfernt werden und der Forst normal wieder bepflanzt wird, stellen die einzelnen Bäume und Stämme keine selbständig bewertbaren Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter dar; daher ist es nicht zulässig, die Anschaffungskosten des stehenden Holzes wegen der darin jährlich geschlagenen Bäume anteilig zu vermindern.