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BBK Nr. 10 vom Seite 541 Fach 10 Seite 792

Behandlung von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben

Darstellung der Neuregelung für Selbständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte

Dr. Jürgen Heidenreich

Seit dem Jahr 2006 können Betreuungskosten für eigene Kinder vom 1. bis zum 14. Lebensjahr zu zwei Dritteln wie Betriebsausgaben abgezogen werden. § 4f EStG beschränkt diese abzugsfähigen Kosten jedoch auf einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind. Der Beitrag erläutert die weiteren Voraussetzungen sowie Möglichkeiten zur Verbuchung.

I. Einführung

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) wurde § 4f neu in das EStG eingefügt. Danach gilt für den Veranlagungszeitraum 2006 Folgendes (§ 4f Satz 1 EStG): „Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung S. 542des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden.”

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