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Bilanzierung digitaler Druckvorlagen
Im Schreiben vom erläutert das BMF, unter welchen Voraussetzungen für digitale Druckvorlagen Investitionszulage nach § 2 InvZulG beantragt werden kann. Das Schreiben enthält neben einer eingehenden Darstellung gebräuchlicher Herstellungsverfahren digitaler Druckvorlagen auch ausführliche Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die Vorlagen zu bilanzieren sind:
Druckvorlagen sind Wirtschaftsgüter, wenn sie einen eigenen Wert verkörpern, d. h. bei einem Verkauf des Betriebs im Gesamtkaufpreis berücksichtigt werden; Beispiele sind etwa Nachdrucke von Büchern, nicht aber Druckvorlagen von Wochen- oder Monatsschriften oder von Tages- und Wochenzeitungen.
Druckvorlagen sind materielle Wirtschaftsgüter, da sie durch die Möglichkeit zur erneuten Verwendung einen wirtschaftlichen Wert v...