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FG Köln 07.12.2006 10 K 1419/03, BBK 10/2007 S. 4681

Vorsteuerabzug aus Strohmann-Rechnungen ist möglich

Wird eine Leistung tatsächlich durch einen Strohmann erbracht, so kann der Leistungsempfänger trotzdem die Vorsteuer abziehen, wenn er nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Strohmann handelt. Das entschied das FG Köln und gewährte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Bau-GmbH: Die Vertragsanbahnung war branchenüblich erfolgt, von der Klägerin angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigungen wurden vorgelegt, Zahlungen leistete die Klägerin nur unbar auf das Konto des Strohmanns. Nach Auffassung des FG dürften weitere kriminalistische Ermittlungen von einem Unternehmer im Wirtschaftsleben nicht erwartet werden ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).