BGH Beschluss v. - 5 StR 134/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 64; StGB § 213

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der allein erhobenen Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom zur Strafzumessung des Landgerichts ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Schwurgericht es bei der Festsetzung der Einsatzstrafe unterlassen hat, die erste Alternative des § 213 StGB zu erörtern. Dies war hier aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl. BGH NStZ 1995, 83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschlüsse vom - 5 StR 221/02 - und vom - 5 StR 457/06 -).

Der genannte Rechtsfehler berührt zwar die andere Einzelstrafe nicht. Da indes nicht auszuschließen ist, dass diese von der Bemessung der Einsatzstrafe beeinflusst ist, und um dem neuen Tatrichter eine umfassende Bewertung zu ermöglichen, sollten alle Strafaussprüche in dessen Beurteilung gestellt werden.

Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Neue, die nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen, können getroffen werden."

Dem kann sich der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der durchaus maßvollen Bestrafung des Angeklagten verschließen, zumal das Landgericht nach sachverständiger Beratung auch hinsichtlich des versuchten Totschlags noch von einer psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten ausgegangen ist, die durch die Aufregung des Angeklagten infolge der von K. hervorgerufenen Verletzungen mitverursacht worden ist (UA S. 20). Es liegt deshalb nahe, dass der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn des Angeklagten noch angehalten und als nicht durch rationale Erwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 213 Rdn. 9a m.w.N.).

Solches wird der neu berufene Tatrichter zu prüfen haben, der bei dem ersichtlich alkoholkranken Angeklagten (UA S. 4) auch die Verhängung einer Maßregel gemäß § 64 StGB in seine Würdigung einbeziehen wird. Um dies zu ermöglichen, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-44484

1Nachschlagewerk: nein