FinMin Schleswig - Holstein - VI 353 - S 3804 - 006

Erbschaftsteuer;
Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft

Der (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 5 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 ErbStR erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt.

Beispiel

Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemanns. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstandes betrug 2.500.000 €, das der Ehefrau 160.000 €. Der Nachlass des verstorbenen Ehemanns hatte einen Verkehrswert von 4.400.000 € und einen Steuerwert von 2.800.000 €. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450.000 €. Auf Grund eines Vetrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte eine Lebensversicherung in Höhe von 390.000 €. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400.000 € verschenkt. Mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:


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beim verstorbenen Ehemann
bei der Ehefrau
Endvermögen
4.400.000 €
450.000 €
+ stpfl. Versicherungsleistung
   390.000 €
 
Zwischenwert
4.790.000 €
 
+ Hinzurechnungen gem. § 1375 (2) BGB
   400.000 €
           0 €
maßgebendes Endvermögen
5.190.000 €
450.000 €
– maßgebliches Anfangsvermögen
2.500.000 €
160.000 €
Zugewinn
2.690.000 €
290.000 €

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt

½ von (2.690.000 € – 290.000 €) = 1.200.000 €.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2.800.000 € + 390.000 € = 3.190.000 €) zu dessen Verkehrswert steuerfrei:

1 200 000 EUR × 3 190 000 EUR
4 790 000 EUR
 = 799 165 EUR

R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien entsprechend angepasst.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

FinMin Schleswig - Holstein v. - VI 353 - S 3804 - 006

Fundstelle(n):
LAAAC-44401