Aktivierung von Aufwendungen für ein Geografisches Informationssystem (GIS)
Bezug:
Zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der von den Versorgungsunternehmen vorgenommenen Digitalisierung ihrer Netzpläne, die die Unternehmen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten vorhalten, ist nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung von Folgendem auszugehen:
Netzpläne sind grundsätzlich als unselbständige Teile des Wirtschaftsgutes „Leitungsnetz” anzusehen und die Aufwendungen dafür zusammen mit diesem zu aktivieren.
Soweit Aufwendungen für die Digitalisierung dieser Netzpläne entstehen, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Ersatz analoger durch digitale Netzpläne
Wird ein analoger Netzplan eingescannt und werden keine weiteren Betriebs- oder Sachdaten erfasst, so wird der analoge Netzplan lediglich in digitale Form umgewandelt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an den technischen Fortschritt und keine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsguts „Leitungsnetz”; die Aufwendungen sind als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Einführung eines Geografischen (Netz-) Informationssystems
Geht mit der Digitalisierung der Netzpläne auch die Einrichtung eines Netzinformationssystems einher, so handelt es sich dabei um eine wesentliche Verbesserung, weil dadurch weitere Nutzungsmöglichkeiten für das gesamte Leitungsnetz erzielt werden.
Die Digitalisierung im Zusammenhang mit der Einführung eines GIS ist Voraussetzung für eine effiziente Unternehmensführung. Die Versorgungsunternehmen werden in die Lage versetzt, ihre gesamten Geschäftsprozesse wirtschaftlicher zu organisieren. So werden nicht mehr nur die Daten und Informationen kartografiert und katalogisiert, die Daten werden vielmehr durch die Anbindung an weitere EDV-Programme für die Bestandserfassung, Netzverfolgung, Netzlastberechnung und das Vertriebswesen nutzbar gemacht. Die Versorgungsunternehmen können auch schneller reagieren und Störungen beheben oder verhindern.
Die mit all diesen Aspekten verbundenen Kosteneinsparungen und die so erreichte effizientere Arbeitsweise gibt den Unternehmen Spielräume für die Preisgestaltung und soll letzten Endes auch zu einer höheren Kundenzufriedenheit und Kundentreue beitragen.
Die Digitalisierung von Netzplänen im Zusammenhang mit der Einführung eines GIS ist nach alledem als wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsguts „Leitungsnetz” anzusehen.
Die Aufwendungen sind als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren und über einen Zeitraum von 12 bis 15 Jahren abzuschreiben.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2170 - 5 St 3106 M
Fundstelle(n):
OAAAC-44397