Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2240 - 21 St 32/St 33

Integrierte Versorgung nach §§ 140a ff SGB V Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Tätigkeit

Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln durch Ärzte als unselbständiger Teil der Heilbehandlung

Bezug:

Die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln gehört grundsätzlich zu den gewerblichen Tätigkeiten, denn diese Art der Tätigkeit entspricht nicht typischerweise dem Berufsbild eines Arztes. Der Arzt steht insoweit in Konkurrenz zu Apotheken und Sanitätshäusern. Zudem dienen anders als bei der Abgabe von Impfstoffen (, DStR 2000 Seite 730) und dem Materialeinkauf (, DStR 1999 Seite 1814), die der Arzt zwangs-läufig zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, die Hilfsmittel allein dem Patienten. Erbringt der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff SGB V eine (Gesamt-) Leistung, übt er demnach eine gemischte Tätigkeit aus.

Bei einer Einzelpraxis sind die Einkünfte aus solchen Leistungen für die spätere Besteuerung getrennt nach den verschiedenen Einkunftsarten zu erfassen. Bei Gemeinschaftspraxen führt dies hingegen zur gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit mehr als 1,25 % an den Gesamtumsätzen entspricht (vgl. BStBl 2000 II S. 229). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall.

Solange sich die Tätigkeit des Arztes auf die reine medizinische Betreuung und Versorgung der Patienten beschränkt, das heißt ohne die Abgabe von Arzneien und Hilfsmittel, stellt sich auch im Rahmen der Integrierten Versorgung die Frage nach der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nicht. Der Arzt ist ausschließlich freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.

Wenn der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung beispielsweise Augenoperationen nur unter Verwendung von Implantaten – hier Linsen – und den für die Operation erforderlichen Medikamenten durchführen kann, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Die mit a.a.O. zur Abgabe von Impfstoffen bekannt gegebenen Grundsätze sind in derartigen Fällen analog anzuwenden. Zu einer gewerblichen Infizierung kommt es daher nicht.

Für den Fall, dass der Arzt die vom Patienten nach der Operation benötigten Medikamente oder Hilfsmittel (Sehhilfen) nicht mittels Rezept verordnet, sondern diese selbst aus Eigenbeständen an den Patienten abgibt, erzielt der Arzt insoweit jedoch gewerbliche Einkünfte.

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Fundstelle(n):
OAAAC-44358