1) Die Kenntnis des für die Festsetzung der GrESt zuständigen FA über die Höhe des Verkehrswerts des erworbenen Grundstücks
ist für die GrESt-Festsetzung nicht rechtserheblich. Der Verkehrswert eines Grundstücks ist keine die GrESt mindernde Tatsache.
2) Hat das FA Kenntnis davon, dass das veräußerte Grundstück ein Tankstellengrundstück mit seinen wesentlichen Bestandteilen
ist, dann ist dem FA dem Grunde nach auch bekannt, dass mit dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen mitveräußert wurden.
Die fehlende Kenntnis des Anteils der Betriebsvorrichtungen am Gesamtkaufpreis rechtfertigt die Anwendung von § 173 Abs. 1
Nr. 2 AO für die GrESt-Festsetzung nicht.
3) Für die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es ohne Belang, ob das FA seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 984 Nr. 13 UVR 2007 S. 175 Nr. 6 XAAAC-44303
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