Auslegung und Charakter von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Keine Begründung einer Organschaft bei Vertragslaufzeit von weniger als fünf Jahren
Leitsatz
1. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge im Sinne des § 291 AktG (Unternehmensverträge) sind grundsätzlich objektiv
auszulegen, da ihre Existenz von der Mitgliedschaft der Gründer unabhängig ist. Dies bedeutet, dass für Dritte nicht erkennbare
Absichten und Erwägungen der Vertragsparteien bei der Auslegung nicht verwertbar sind und die Auslegung in erster Linie auf
den Wortlaut und Sinnzusammenhang im Vertrag zu stützen ist. Lediglich dann, wenn festgestellt wird, dass die Regelung keinen
körperschaftlichen, sondern ausschließlich individualrechtlichen Charakter hat, ist der Weg zu den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen,
also z.B. der Einbeziehung der Entstehungsgeschichte und von Vorentwürfen frei.
2. Die Mindestdauer eines von einer Körperschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist für Gesellschaftsgläubiger
und künftige Gesellschafter von erheblicher Bedeutung. Sie hat körperschaftlichen Charakter.
3. Ein nach seinem Wortlaut auf eine kürzere Dauer als fünf Jahre geschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
kann eine gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Organschaft auch dann nicht begründen, wenn er nach dem Vortrag der
Vertragsparteien eigentlich auf die erforderliche Mindestdauer von fünf Jahren hätte abgeschlossen werden sollen und in den
Vereinbarungen zur Vertragslaufzeit neben der Nennung des Datums der erstmaligen Kündbarkeit auch auf Abschnitt 55 Abs. 7
KStR verwiesen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1264 Nr. 16 UAAAC-44275
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