Zugehörigkeit eines künftig als Bauland nutzbaren
Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei
Verpachtung, Einbringung in ein Umlegungsverfahren und spätere Nutzung als
Garten zum benachbarten Einfamilienhaus eines Angehörigen
Leitsatz
1. Ein zum landwirtschaftlichen
Betriebsvermögen gehörendes Grundstück ist ohne eine
ausdrückliche Erklärung auch dann nicht aus dem Betriebsvermögen
entnommen worden, wenn es in ein Umlegungsverfahren eingebracht, zu Beginn des
Umlegungsverfahrens verpachtet, in der während des Umlegungsverfahrens
erstellten Grundstücksliste zur Eröffnungsbilanz des
landwirtschaftlichen Betriebs nicht erfasst worden ist und wenn schon zu Beginn
des Umlegungsverfahrens eine künftige Nutzung des Grundstücks als
Bauplatz abzusehen war.
2. Erhält der Landwirt
später im Baulandumlegungsverfahren anstelle des eingebrachten
Grundstücks ein am selben Platz befindliches, neu entstandenes,
größeres Grundstück, so ist das neu zugeteilte Grundstück
auch dann in vollem Umfang weiter Betriebsvermögen, wenn für die
Mehrzuteilung eine Ausgleichszahlung geleistet werden musste. Liegt eine
selbstständig als Bauplatz nutzbare Teilfläche (709 qm) des
neuzugeteilten Areals zunächst brach und wird sie anschließend vom
Sohn des Landwirts unentgeltlich als Garten zu seinem auf dem
Nachbargrundstück stehenden Einfamilienhaus verwendet, so führt auch
diese Nutzungsänderung ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung
nicht zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1061 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2008 S. 234 QAAAC-44272
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