Kein zusätzlicher Abschlag bei der Bewertung von Zwerganteilen
Leitsatz
Der bei einer Bewertung von Anteilen an einer GmbH im Stuttgarter Verfahren für Anteile von weniger als 10% regelmäßig vorgesehene
Abschlag von 10% wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung (R 101 Abs. 1 und 8, 103 Abs. 1 ErbStR) ist bei minimalen
Anteilen von unter einem Prozent nicht nochmals zu erhöhen.
Eine weitere Ausdifferenzierung des Abschlages bei geringfügiger Beteiligung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und würde
der Typengerechtigkeit widersprechen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 21/2007 S. 1756 ZAAAC-44269
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