1. Grundsätzlich sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer, ihm unterstellter
Arbeitnehmer keine beruflich veranlassten Werbungskosten. Etwas anderes ist es jedoch, wenn ein Arbeitnehmer variable Bezüge
erhält, die der Höhe nach vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig sind. Leistet ein solcher Steuerpflichtiger Aufwendungen
an ihm Unterstellte, um diese zu möglichst hohen Leistungen zu motivieren, so können beruflich veranlasste Werbungskosten
aus dem Arbeitsverhältnis gegeben sein.
2. Der Werbungskostenabzug scheitert im vorliegenden Fall nicht an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, da dieser nicht auf die Bewirtung
von Arbeitnehmern durch einen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers anwendbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1499 Nr. 27 EFG 2007 S. 916 Nr. 12 INF 2007 S. 406 Nr. 11 CAAAC-44255
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