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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 1824/05 Ki

Gesetze: EStG § 51aFGO § 44 Abs. 1FGO § 137 Satz 2 KiStGNW § 4 KiStGNW § 7 Abs. 2 KiStGNW § 9 KiStGNW § 14 KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1 AO§ 110 Abs. 2 AO§ 157 AO§ 199 Abs. 1 AO§ 351 Abs. 2 AO § 356

Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe - Bemessungsgrundlage, Verfahrensfehler und Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist

Leitsatz

  1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG bei glaubensverschiedener Ehe unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen.

  2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört. Auch die Berechnung nach § 51a Abs. 2 EStG erfüllt nicht den Begriff der „Maßstabsteuer” i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig.

  3. Ein von der Finanzbehörde auf einen als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch durchgeführtes Vorverfahren reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der adäquate, vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht sichergestellt ist.

  4. Beruhen die Verfahrenskosten auf einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Durchführung des falschen Vorverfahrens durch die beklagte Behörde, sind dieser die Kosten des durch Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens aufzuerlegen.

  5. Für den unterlassenen Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid kann aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, da der Begriff der höheren Gewalt auch Fälle erfasst, in denen der Steuerpflichtige durch das Verhalten einer Behörde davon abgehalten wird, eine Frist zu wahren.

Fundstelle(n):
AAAAC-44114

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