Leitsatz
[1] Ein "Teilrücktritt" von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist.
Gesetze: StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; StGB § 24
Instanzenzug: LG Aachen vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt einen Schuldspruch wegen besonders schwerer sexueller Nötigung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen, dass der Angeklagte bei seiner Tat den Qualifikationstatbestand der besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) erfüllt hat, weil er bei der Tat ein Messer verwendet hat.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte begleitete die Nebenklägerin B. nachts auf dem Heimweg. Als die Nebenklägerin die Haustür geöffnet hatte, folgte ihr der Angeklagte unvermittelt, forderte sie auf, ihn zu küssen und bedrängte sie körperlich. Als die Nebenklägerin das energisch ablehnte, packte der Angeklagte sie an den Schultern und schubste sie in den Hausflur. Dabei war er entschlossen, die Nebenklägerin auch gegen ihren Willen mit Gewalt zur Duldung von sexuellen Handlungen zu zwingen. Gegen ihren heftigen körperlichen Widerstand fasste er sie an verschiedenen Körperstellen an und drückte sie gegen die Wand. Der Angeklagte beschimpfte sie und warf ihr Geschlechtsverkehr mit anderen Männern vor. Es gelang ihm die Nebenklägerin gegen deren heftigen Widerstand zu sich heranzuziehen. Er küsste sie wiederholt im Mund- und Halsbereich, fasste sie mehrmals am Hals sowie über der Kleidung an den Brüsten an und kniff auch mehrfach in ihre Brüste. Mindestens zweimal fasste er der Nebenklägerin, die sich nicht aus dem Griff des Angeklagten befreien konnte, über der Kleidung fest an die Scheide. Zudem schlug er ihr im Verlauf des Geschehens mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihren Widerstand zu brechen. Zeitweise umfasste er sie auch von hinten. Den genauen Ablauf der heftigen körperlichen Auseinandersetzung und die zeitliche Abfolge der einzelnen sexuellen Handlungen des Angeklagten konnte das Landgericht nicht mehr sicher feststellen.
Als die Auseinandersetzung bereits eine zeitlang gedauert hatte, hielt der Angeklagte der Nebenklägerin ein aufgeklapptes kleineres Messer - möglicherweise ein Taschenmesser - mit einer einige Zentimeter langen Klinge vor den Halsbereich, ohne die Nebenklägerin zu berühren und bedrohte sie damit. Dabei erklärte er ihr, er werde von ihr lassen, wenn sie ihm "einen blase" oder "einen runterhole" und wenn sie ihn küsse. Die Nebenklägerin leistete jedoch weiterhin heftige Gegenwehr. Nach kurzer Zeit steckte der Angeklagte das Messer wieder weg. Nach 10 bis 15 Minuten ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und verließ das Haus.
2. Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen des Angeklagten an sich zu dulden und damit den Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Handlungen des Angeklagten im Sinne von § 184 f Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich waren.
Darüber hinaus hat der Angeklagte die Nebenklägerin aber auch mit gegenwärtiger Gefahr zumindest für ihren Leib bedroht, indem er ihr das aufgeklappte Messer vor den Halsbereich gehalten hat, um sie zu weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen. Als Mittel der Bedrohung der Nebenklägerin hat er ein gefährliches Werkzeug verwendet und somit die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt. Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts das Tatmesser möglicherweise nur ein Taschenmesser mit einer einige Zentimeter langen Klinge war, war es doch durch die konkrete Art der Verwendung im Halsbereich der Nebenklägerin geeignet, erhebliche - wenn nicht gar lebensgefährliche - Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 46, 225, 228; BGH NStZ 2000, 419; 2005, 35; NStZ-RR 2002, 108). Der Angeklagte hat das Messer auch zur Bedrohung "bei der Tat" verwendet. Die gesetzliche Formulierung in § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB entspricht dem insoweit gleichlautenden § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Es liegt deshalb nahe, den notwendigen zeitlich-örtlichen Zusammenhang zwischen der den Grundtatbestand erfüllenden Handlung und dem qualifizierenden Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs ebenso zu umschreiben wie dort. Qualifiziert ist die Tat danach dann, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 85; § 250 Rdn. 18; vgl. auch ). Die Nebenklägerin bemerkte das Messer spätestens, als der Angeklagte von ihr unter dem Eindruck der Bedrohung mit dem Messer den Oral- oder Handverkehr verlangte. Die Drohung wurde daher von der Nebenklägerin auch wahrgenommen (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3437).
Das Nötigungsmittel der Drohung mit dem Messer führte zwar nicht zu der vom Angeklagten angestrebten weiteren sexuellen Handlung. Es ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte während oder nach der Bedrohung der Nebenklägerin mit dem Messer über die tätliche Auseinandersetzung hinaus andere sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat. Deshalb wird die Tat des Angeklagten, die materiell-rechtlich eine Einheit bildet, aber nicht zur versuchten sexuellen Nötigung, denn die Tat war bereits durch die vorausgegangenen durch Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen vollendet. Ein strafbefreiender Rücktritt von der versuchten sexuellen Nötigung war daher nicht mehr möglich, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Angeklagte schließlich freiwillig davon Abstand nahm, die Nebenklägerin weiter sexuell zu bedrängen oder ob er sein Vorhaben als fehlgeschlagen ansah, weil er mit den ihm verfügbaren Nötigungsmitteln den angestrebten weiteren Erfolg nicht erreichen konnte.
In Betracht kommen könnte unter diesen Umständen allenfalls ein "Teilrücktritt" (vgl. hierzu Lilie/Albrecht LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 339; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 113; jew. m.w.N.) von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte das Messer nach kurzer Zeit wieder wegsteckte, ohne dass er die erstrebte weitere sexuelle Handlung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erreicht hatte. Ein solcher "Teilrücktritt" scheidet hier jedoch aus, weil der Angeklagte nicht nur das Grunddelikt der sexuellen Nötigung, sondern durch den Gebrauch des Messers auch die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war (vgl. BGH NStZ 1984, 216 m. abl. Anm. von Zaczyk, zust. hingegen Lilie/Albrecht aaO Rdn. 341). Anders wäre es, wenn die Qualifikation selbst nur versucht wäre (Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 27).
3. Der Schuldspruch des Landgerichts ist daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil das Landgericht dem Angeklagten bereits in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat.
4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Die hierzu getroffenen Feststellungen können jedoch - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung sind zulässig, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 1699 Nr. 23
NAAAC-43959
1Nachschlagewerk: ja