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Verrechnungsstundung und Auszahlung an Insolvenzverwalter
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften zum Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 KStG) durch das SEStEG gehen vermehrt Anträge auf Verrechnungsstundung ein, die die Verrechnung der jetzt fälligen Zahlungen (z. B. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen) mit den Auszahlungsbeträgen des Körperschaftsteuerguthabens begehren. Voraussetzung für eine Verrechnungsstundung ist, dass ein Gegenanspruch alsbald – also zeitnah – fällig wird. Diese Voraussetzung ist bei dem Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig nicht erfüllt. Der Anspruch ist zwar rechtlich mit Ablauf des entstanden, die erste Rate ist jedoch frühestens im Jahr 2008 fällig, die weiteren neun Raten jährlich zum 30. 9. Ab welchem Zeitraum von einer ausreichenden Zeitnähe zu einer im Vo...