Bundesministerium der Finanzen - IV A 6 - S 7279/0

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Messen, Ausstellungen und Kongressen (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

Vielen Dank für Ihr o.a. Schreiben, mit dem Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung sonstiger Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen, ansprechen.

Nach dem (BStBl 2006 I S. 796) erbringen die zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften neben der Überlassung von Standflächen usw. in der Regel eine Reihe weiterer Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. Werden diese Leistungen als eine einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 29 UStR 2005) erbracht, ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. , HFR 2006 S. 628).

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG ist hierbei gemeinschaftskonform (Artikel 52 Mehrwertsteuer-System-Richtlinie – MwStSystRL –) und unter Einbeziehung der o.a. EuGH-Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass sich bei Leistungen einer im Ausland ansässigen Durchführungsgesellschaft im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen der Leistungsort dort befindet, wo diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden, also da, wo die Messe oder Ausstellung durchgeführt wird.

Im Übrigen teilt das BMF Ihre Auffassung, dass der Leistungsort bei den in Tz. 5 des o.a. bezeichneten sonstigen Leistungen nach den in Tz. 6 dieses Schreibens aufgestellten Kriterien zu bestimmen ist, wenn diese Leistungen als selbständige Leistungen einzeln erbracht werden.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 6 - S 7279/0

Fundstelle(n):
UR 2007 S. 551 Nr. 14
DAAAC-43796