§ 9 Abs. 5 EigZulG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 EStG ist nicht gleichheitswidrig
Leitsatz
§ 32 Abs. 6 i. V. mit Abs. 4 EStG und in der Folge § 9 Abs. 5 EigZulG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine typisierende Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern unter Berücksichtigung einer etwaigen eigenen Leistungsfähigkeit ihrer Kinder.
Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 5; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 6
Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 5 K 914/05
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), denen gemäß § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) i.V.m. § 32 Abs. 6 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Jahr 2002 keine Eigenheimzulage mehr zusteht, machen mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Gleichheitswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung geltend. Der Rechtssache kommt jedoch die daraus abgeleitete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht zu.
Dass den Klägern unter Umständen bei einem hypothetisch gedachten anderen Lebensweg ihres Sohnes nach dem Gesetzeswortlaut noch die Eigenheimzulage zustehen könnte, ist für die Gleichheitsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ohne Bedeutung. Aus gleichheitsrechtlicher Sicht maßgeblich ist vielmehr eine ggf. nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Eltern mit gleicher Leistungsfähigkeit. § 32 Abs. 6 i.V.m. 4 EStG und in der Folge § 9 Abs. 5 EigZulG verstoßen jedoch auch insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine typisierende Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern unter Berücksichtigung einer etwaigen eigenen Leistungsfähigkeit ihrer Kinder. Diese Typisierung überschreitet nicht die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anerkannte gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit (vgl. , BVerfGE 96, 1, 6, 16, BStBl II 1997, 518; , 8/91, 14/91, BVerfGE 87, 153, 172, jeweils m.w.N., sowie , BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646). Im Rahmen der Typisierung darf der Gesetzgeber gerade im Steuerrecht Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt lassen. Härten im Einzelfall sind hinzunehmen, sofern eine Typisierungsregelung den Durchschnittsfall nicht insgesamt verfehlt. Hiervon ist aber bei § 32 Abs. 4 EStG nicht auszugehen.
Im Übrigen ist das Eigenheimzulagengesetz nach § 19 Abs. 9 (i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I 3680) künftig nicht mehr anzuwenden. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom I B 154/93, BFH/NV 1994, 737). Dafür genügt es nicht, dass möglicherweise noch offene Fälle abzuwickeln sind. Auch danach kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1098 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2007 S. 6
MAAAC-43780