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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 3693/03

Gesetze: AO § 118, FGO § 65 Abs. 1 Satz 1

Verspätungszuschlag gegenüber dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auslegung der Parteibezeichnung und fehlende Klagebefugnis

Leitsatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gegen einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung nicht klagebefugt, wenn der Verspätungszuschlag gegen den Gesellschafter persönlich festgesetzt wurde, der in der Feststellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter benannt war.

Fundstelle(n):
FAAAC-43739

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