Ende der Berufsausbildung erst bei endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung
Leitsatz
Bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses besteht der Anspruch auf Kindergeld
bis zum Ende des Monats fort, in welchem die nach der Ausbildungsordnung letztmögliche Wiederholungsprüfung stattfand.
Dies gilt auch dann, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vertragsgemäß nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung endete und
der Auszubildende keinen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz gestellt
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1452 Nr. 23 BAAAC-43736
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