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FG München Urteil v. - 5 K 1580/06

Gesetze: FGO § 91, ZPO § 227

Terminverlegung nur bei Nachweis der Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit durch ärztliches Attest

Leitsatz

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur zu verlegen, wenn die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit des Klägers durch ein ärztliches Attest belegt wird. Unsubstantiierte Atteste oder gar bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAC-43733

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