1. Werbungskosten für eine
doppelte Haushaltsführung sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der
Lebensmittelpunkt des Klägers nicht an den Beschäftigungsort
verlagert hat.
2. Erforderlich ist auch, dass der
Kläger außerhalb seines Beschäftigungsorts einen weiteren
Haushalt unterhält, also dort die Haushaltsführung wesentlich
bestimmt und das dort herrschende hauswirtschaftliche Leben während seiner
Anwesenheit in einem Maße fördern muss, dass dieser Hausstand als
der Haupthausstand erscheint.
3. Bei langjähriger
auswärtiger Beschäftigung kommt auch in VZ vor 2003 eine sog. unechte
doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAC-43731
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