Bestimmung des „vierten” Kindes als Voraussetzung
für erhöhtes Kindergeld (Zählkindervorteil)
Leitsatz
Für die Festlegung der Reihenfolge, welches von mehreren Kindern
das „vierte”, nach § 66 Abs. 1 EStG zum Bezug eines
erhöhten Kindergeldes berechtigende Kind ist, muss ausnahmslos auf das
Lebensalter der Kinder abgestellt werden. Im Falle einer Adoption kommt es
daher ebenso wie bei Stief- und Pflegekindern nicht darauf an, wann ein
Kindergeldberechtigter das jeweilige Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat,
ab wann ein familiäres Band zu bejahen ist bzw. wann genau die Adoption
erfolgt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 943 Nr. 12 WAAAC-43729
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