Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Anwendung von
§ 13c
UStG
Leitsatz
Entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung (Abschn. 182b Abs. 38 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 sowie
BStBl 2004 I S. 514, Rz. 41) ist
maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Forderung nach dem 7.
November 2003 abgetreten worden ist, nicht das Entstehen der Forderung, sondern
der Abschluss des Abtretungsvertrags. Der klare Gesetzeswortlaut lässt
für eine erweiternde Auslegung keinen Raum. Bei einer vor dem vereinbarten Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen
scheidet daher eine Haftung des Abtretungsempfängers nach
§ 13c UStG aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1038 Nr. 16 EFG 2007 S. 961 Nr. 12 SJ 2007 S. 9 Nr. 19 UStB 2007 S. 220 Nr. 8 MAAAC-43728
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