Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft
Leitsatz
Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen
Teilhaber betriebenen Unternehmens beteiligt ist, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven
und an einem Geschäftswert dergestalt teilhat, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer
Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens
erhält.
Die gebotene Beteiligung an den stillen Reserven bzw. dem Firmenwert kann regelmäßig nur angenommen werden, wenn die Wertsteigerungen
nach einer bei der Unternehmensbewertung üblichen Methode ermittelt werden; die Vereinbarung einer Globalabfindung reicht
für das Tragen eines Unternehmerrisikos nicht aus.
Fehlt eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens, so müssen nach Maßgabe der allgemeinen
Kriterien einer Mitunternehmerschaft (Unternehmerinitiative, Unternehmerrisiko) besondere Verhältnisse vorliegen, die die
Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter neben einer erheblichen
Beteiligung am Gewinn des Unternehmens auch typische unternehmerische Entscheidungen im Bereich der laufenden Geschäftsführung
treffen darf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAC-43704
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