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Kosten einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO
Finanzverwaltung regelt Einzelheiten der neuen Gebührenordnung
Durch Gesetz vom (BGBl 2006 I S. 2098) wurde § 89 AO erheblich geändert. Eingefügt wurde zunächst ein neuer Abs. 2, nachdem die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen können, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Ebenfalls eingefügt wurden die Abs. 3 bis 5, die die Gebührenpflicht für die Auskunft nach § 89 Abs. 2 betreffen. Zu den Einzelheiten der Gebührenfestsetzung hat sich das BMF in einem Anwendungsschreiben geäußert.
Gebührenpflicht für Bearbeitung von Anträgen
Gebührenpflichtig ist gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Die Gebührenpflicht gilt für die Bearbeitung von Anträgen, die nach dem beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind. Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO oder für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG. Sie gilt auch nicht für Anfra...