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Grundlagen - Stand: 24.09.2021

Haftung des Insolvenzverwalters

Catrin Geißler

I. Definition der Haftung des Insolvenzverwalters

Verstößt der Insolvenzverwalter schuldhaft gegen seine gesetzlichen Pflichten, so muss er für den sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schaden mit seinem gesamten Vermögen einstehen.

Eine Haftung des Insolvenzverwalters kann sich sowohl aus den abgabenrechtlichen Bestimmungen (§ 69 AO) als auch aus der InsO (§ 60 InsO, § 61 InsO) ergeben. Die §§ 60, 61 InsO sind analog auf die Geschäftsleitung bei der sog. Eigenverwaltung nach § 270 InsO anwendbar.

Die Abgrenzung zwischen abgabenrechtlicher und insolvenzrechtlicher Haftung erfolgt nach der Art der Pflichtverletzung: Hat der Insolvenzverwalter eine spezifisch abgabenrechtliche Pflicht verletzt, ergibt sich die Haftung aus § 69 AO. Wurden spezifische insolvenzrechtliche Pflichten verletzt, dann ergibt sich die Haftung aus § 60, 61 InsO:

  • Der abgabenrechtliche Haftungsanspruch nach § 69 Satz 1 AO entsteht, wenn der Insolvenzverwalter, der als Vertreter des Insolvenzschuldners zum Personenkreis des § 34 Abs. 3 AO gehört, vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzt und infolgedessen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

  • Der insolvenzrechtliche Haftungsanspruch ergibt sich für die am Insolvenzverfahren Beteiligten nach § 60 Abs. 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der InsO auferlegt werden. Hierzu zählt vor allem die Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung der Masse.

II. Rechtsstellung und Aufgaben des Insolvenzverwalters

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).

Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt durch das Insolvenzgericht, und zwar vorläufig zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO, endgültig erst nach der ersten Gläubigerversammlung, § 57 Satz 1 InsO. Gemäß § 56 InsO hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen. Hierbei handelt es sich meist um Angehörige der rechts- bzw. steuerberatenden Berufe oder um Wirtschaftsprüfer, da das Insolvenzverfahren dem Verwalter in fachlicher Hinsicht fundierte betriebswirtschaftliche, wirtschafts- und insolvenzrechtliche Kenntnisse abverlangt.

Neben der Ernennung durch das Insolvenzgericht ist die Übernahme des Amtes durch den Insolvenzverwalter erforderlich, die ausdrücklich durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht oder stillschweigend durch Aufnahme der Verwaltergeschäfte erfolgt. Das Amt endet durch Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. Eine Entlassung des Insolvenzverwalters, der unter Aufsicht des Insolvenzgerichts steht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO), ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung, die vom Insolvenzgericht festgesetzt wird, § 63 bis 65 InsO, und die als Masseschuld vorweg zu berichtigen ist, § 53, 54 Nr. 2 InsO. Näheres regelt die vom Bundesministerium der Justiz erlassene Vergütungsverordnung.

III. Die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO

Der Insolvenzverwalter haftet allen Beteiligten gegenüber nach § 60 Abs. 1 InsO, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die er nach der InsO zu erfüllen hat.

Für das Verschulden von Angestellten des Insolvenzschuldners, derer er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bedient, haftet der Insolvenzverwalter nicht; er ist lediglich für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich. Für das Handeln eigener Angestellter hat der Insolvenzverwalter nach § 278 BGB (Erfüllungsgehilfen) einzustehen (§ 60 Abs. 2 InsO).

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