Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - V 210/91
Eine Fischzucht in künstlichen Stahlbehältern stellt
keine Teichwirtschaft dar
Tatbestand
Die Klägerin, eine Molkereigenossenschaft, betrieb seit 1977
neben ihrer eigentlichen Tätigkeit die Haltung und Verarbeitung von
Forellen. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin sechs Stahlbehälter mit
einem Fassungsvermögen von je 280.000 l angeschafft und in einer eigens
dafür gebauten Halle installiert. In diesen Behältern mästete
die Klägerin die Forellen, die sie später geräuchert, filetiert
und vakuumverpackt an den Großhandel veräußerte. Zunächst
verwandte die Klägerin zur Mast kleine Setzlinge mit einem Gewicht von 50
bis 70 g, die sie von anderen Fischlieferanten kaufte und auf ein
Schlachtgewicht von ca. 330 g mästete. Da die besonderen Zuchtbedingungen
in den Stahlbehältern zu Krankheitsbildungen bei den Fischen führten,
stellte die Klägerin ihre Mast um und erwarb ab 1984 nahezu
ausschließlich sog. Satzfische mit einem Lebendgewicht von ca. 290 g.
Diese befanden sich danach ca. 15 Tage in den Stahlbehältern der
Klägerin, wobei sie in diesem Zeitraum ebenfalls auf ein Schlachtgewicht
von 310 bis 330 g gebracht wurden. Außerdem kaufte die Klägerin ab
1984 in zunehmendem Maße tiefgefrorene Forellen ein, die sie ebenfalls
räucherte und weiter veräußerte. Im Rahmen einer vom Beklagten
bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung
stellte der Prüfer fest, daß der Anteil der aus kleinen Setzlingen
aufgezogenen Forellen 3 v. H. (1984) bzw. 1 v. H. (1985), der Anteil der
gemästeten Satzfische 95 v. H. (1984) bzw. 78 v. H. (1985) und der Anteil
der zugekauften tiefgefrorenen Forellen 2 v. H. (1984) bzw. 21 v. H. (1985) der
von der Klägerin veräußerten Forellen betragen hatte. Seit 1990
veräußert die Klägerin ausschließlich tiefgefrorene
Forellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAC-43654
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