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BMF 03.04.2007 IV C 8 - S 2257 - b/07/0003, NWB 18/2007 S. 134

Einkommensteuer | Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das JStG 2007

In der Begründung zum JStG 2007 zur Änderung des § 22 Nr. 5 EStG wird klargestellt, dass die Besteuerung auch dann nach § 22 Nr. 5 EStG erfolgt, wenn der Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde. § 22 Nr. 5 EStG ist als lex specialis auch auf Leistungen aus Direktversicherungen anzuwenden, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen. Dies bedeutet, dass die Kapitalauszahlungen u. a. aus Direktversicherungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind und somit auch keine Pflicht des auszahlenden Versicherungsunternehmens zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht. Die Leistungen sind allerdings vom Versicherer zum einen nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG dem Leistungsempfänger zu bescheinigen und zum anderen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG der Finanzverwaltung zu melden (