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Rückabwicklung einer Gesellschaft
Der Verstoß gegen das Verbot aus §§ 5 Abs. 1, 56 Abs. 1 StBerG führt nicht zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags nach § 134 BGB. Eine Anfechtung des Gesellschaftsvertrags mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht möglich. Eine rechtsgeschäftliche Rückabwicklung der Gesellschaft ist gem. § 41 Abs. 1 AO unbeachtlich.