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FG Nürnberg 26.11.2004 VII 90/2004, NWB direkt 18/2007 S. 4

Doppelbesteuerung: Behandlung von Zinsen und Sondervergütungen

Eine stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines Steuerrechtsstreits sein, da die stille Gesellschaft weder Organe noch Bevollmächtigte hat. Am Steuerrechtsstreit einer stillen Gesellschaft können deshalb nur der Inhaber des Handelsgeschäfts und der atypisch still beteiligte Gesellschafter beteiligt sein. Gezahlte Darlehenszinsen sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einem Doppelbesteuerungsabkommen auch dann „Zinsen” im abkommensrechtlichen Sinne, wenn sie über die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-GB sind Zinseinkünfte nicht von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Eine abkommensrechtliche Abgrenzung der Einkünfte ausländischer Betriebsstätten von denen des Stammhauses verstößt nicht ge...