BFH Beschluss v. - XI B 146/06

Ablehnung eines Antrags wegen Befangenheit; Antrag auf Befangenheit kein Grund für Terminsänderung

Gesetze: FGO § 51; ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, dieses Verfahren mit dem Verfahren VI B .../06 zu verbinden. Den im dortigen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom hat er als Teil der Beschwerdebegründung in diesem Verfahren berücksichtigt.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) rügen, entspricht ihr Vorbringen schon nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Wird ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, sind die Voraussetzungen hierfür im Einzelnen darzulegen. Dieser Voraussetzung wird nur entsprochen, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Da nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Rüge, ein Ablehnungsantrag sei vom Finanzgericht (FG) zu Unrecht zurückgewiesen worden, im Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann Erfolg haben kann, wenn die Ablehnung des Antrags greifbar gesetzwidrig, d.h. willkürlich war (vgl. z.B.  (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 124 Rz 3, m.w.N.), müssen derartige Umstände im Beschwerdeverfahren dargelegt werden. Daran fehlt es. Im Wesentlichen beziehen sich die Kläger nur auf ihr Ablehnungsgesuch im finanzgerichtlichen Verfahren. Gründe, aus denen sich eine willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs im Beschluss vom ergeben könnten, wurden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Soweit die Kläger behaupten, das FG habe entscheidungsunerhebliche Informationen über ihre Vermögensverhältnisse eingeholt, bleibt darauf hinzuweisen, dass dies nicht zutrifft. Das Auskunftsersuchen vom erbittet ausschließlich Angaben über die entscheidungserhebliche Belastung der Kläger mit Schuldzinsen und Gebühren.

2. Unbegründet ist das Vorbringen der Kläger, das FG habe die ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen unberücksichtigt gelassen. Ausweislich des Urteils ist das FG davon ausgegangen, dass die Kläger für die Streitjahre Einkommensteuererklärungen abgegeben haben.

3. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob das FG verfahrensrechtlich verpflichtet gewesen wäre, einem Antrag auf Verlängerung der in der Anordnung vom gesetzten Ausschlussfrist stattzugeben. Ein derartiger Firstverlängerungsantrag befindet sich nicht in den finanzgerichtlichen Akten.

4. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Kläger, das FG habe durch Verweigerung der erbetenen Terminsverlegung ihren Rechtsanspruch auf ein faires Verfahren verletzt. In den Akten des FG befindet sich kein derartiger Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz vom enthält ausschließlich Ablehnungsgesuche. Daraus ergeben sich aber noch keine erheblichen Gründe für eine Terminsänderung (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1183 Nr. 6
LAAAC-43335