Außergewöhnliche Belastungen – Unterhaltsleistungen an Angehörige
Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung
Unterhaltszahlungen können nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig ist. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wurde bislang gemäß R 33a. 1 Abs. 2 Satz 1 EStR gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einzusetzen hatte (sog. Erwerbsobliegenheit).
Der BFH hat entgegen dieser Verwaltungsauffassung mit entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen.
Nachdem das Urteil zwischenzeitlich zur Veröffentlichung im BStBl freigegeben wurde, sind die Entscheidungsgrundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Anhängige Rechtsbehelfe können entsprechend erledigt werden. Die Kurzinfo vom – ST 3 2006K093 ist hiermit überholt. R 33a. 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStR 2005 sollen bei der nächsten Überarbeitung der EStR entsprechend angepasst werden.
Besonderheit bei Auslandsbezugl
Zu beachten ist allerdings, dass das Einbringen der eigenen Arbeitskraft nur dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person im Inland wohnt. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen nach Auffassung des BFH innerhalb der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG steuerrechtlich nur begrenzt durch die Berücksichtigung von eigenem Vermögen und die Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen.
Ist die unterstützte Person dagegen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt es nach wie vor darauf an, ob die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Für diesen Personenkreis sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen (Rz. 8 des ; BStBl 2006 I S. 217). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen (vgl. Rz. 9 des mit entsprechend aktualisierten OFD-Zusatz). Eine Bedürftigkeit ist z.B. auch weiterhin zu bejahen, wenn sich die unterstützte Person im Unterhaltszeitraum erfolglos um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat und dies entsprechend nachgewiesen oder zumindest ausreichend glaubhaft dargelegt wird.
OFD Koblenz v. - Kurzinfo ESt St 3_2007K043 -
S 2285 A - St 32 3 -
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1001 Nr. 18
VAAAC-43294