Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo Verfahrensrecht 10/2007

Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vorschriften zum Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 KStG)

Verrechnungsstundung und Auszahlung an Insolvenzverwalter

Durch das SEStEG wurde die bisher in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a Nr. 2 KStG enthaltene ausschüttungsabhängige Regelung bei der Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben durch eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des zum vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. § 37 Abs. 4 KStG sieht vor, dass letztmalig zum , oder in Umwandlungs- oder Liquidationsfällen zu einem früheren Stichtag, das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt (aber nicht mehr gesondert festgestellt) wird und zwar unabhängig davon, ob die Körperschaft ein kalenderjahrgleiches oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat (§ 37 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 KStG). Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Für das Jahr 2007 ergibt sich damit eine einjährige „Stundung”.

Dieser Anspruch entsteht gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 KStG in voller Höhe mit Ablauf des . Die Entstehung des Anspruchs ist nicht von einer Antragstellung oder der Bekanntgabe des Bescheides über die Schlussermittlung des Körperschaftsteuerguthabens abhängig.

In diesem Zusammenhang sind die nachfolgend aufgeführten Fragestellungen an mich herangetragen worden, zu denen ich wie folgt Stellung nehme:

Verrechnungsstundung

Es gehen vermehrt Anträge auf Verrechnungsstundung ein, die die Verrechnung der jetzt fälligen Zahlungen (z. B. KSt-Vorauszahlungen) mit den Auszahlungsbeträgen des Körperschaftsteuerguthabens begehren.

Voraussetzung für eine Verrechnungsstundung ist, dass ein Gegenanspruch alsbald – also zeitnah – fällig wird. Diese Voraussetzung ist bei dem Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig nicht erfüllt. Der Anspruch ist zwar rechtlich mit Ablauf des entstanden, die erste Rate ist jedoch frühestens im Jahr 2008 fällig, die weiteren 9 Raten jährlich zum 30.9. Ab welchem Zeitraum von einer ausreichenden Zeitnähe zu einer im Vorfeld fälligen Forderung auszugehen ist, ist derzeit in der Diskussion. Aktuell wird geprüft, ob die Körperschaftsteuerguthaben gegebenenfalls grundsätzlich nicht mit fälligen Steueransprüchen verrechnet werden dürfen. Soweit diesbezüglich eine Entscheidung getroffen wurde, werde ich Sie unterrichten.

Auszahlung in Insolvenzfällen

In den Fällen, in denen bereits vor dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kapitalgesellschaft eröffnet worden ist, stellen Insolvenzverwalter derzeit vermehrt Anträge auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zur Insolvenzmasse.

Da das Körperschaftsteuerguthaben kraft Gesetzes mit Ablauf des begründet ist (§ 37 Abs. 5 Satz 2 KStG) kann es nicht mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Es steht daher nach § 35 InsO der Insolvenzmasse zu.

Eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter kommt nur nach den Regelungen des § 37 Abs. 5 KStG in Betracht – also in zehn gleichen Jahresbeträgen innerhalb des Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017. Das Vorhandensein von massezugehörigen Forderungen, die erst in weiter Zukunft fällig werden und deren Verwertung somit nicht von Handlungen des Insolvenzverwalters abhängig ist, hindert die Schlussverteilung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, die Forderung abzutreten oder in die Schlussrechnung und in das Schlussverzeichnis mit aufzunehmen. Die Verteilung ist ohne Anordnung eines nachgeordneten Verfahrens möglich. Es handelt sich um einen Massezufluss, der bis zum Zeitpunkt des Schlusstermins bekannt wird. Eine sofortige Berücksichtigung des Masseanspruchs kommt allerdings aufgrund der mangelnden Fälligkeit nicht in Betracht. Eine (quotale) Auszahlung an die Massegläubiger kann somit erst ab 2008 erfolgen.

Hinweis: Eine Nachtragsverteilung kommt nicht in Betracht, da sich derartige Sachverhalte nicht unter die abschließende Aufzählung des § 203 Abs. 1 Nr. 1–3 InsO subsumieren lassen.

Für Insolvenzverfahren, die nach dem eröffnet werden, ergibt sich die oben genannte Problematik nicht, da dann der Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben vor Insolvenzeröffnung begründet wurde und damit zur Aufrechnung mit vorhandenen Insolvenzforderungen zur Verfügung steht.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo Verfahrensrecht 10/2007

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YAAAC-43280