Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung;
Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007
Bezug:
Im Schreiben vom hatte das BMF angekündigt, dass noch nicht abschließend geklärt sei, inwieweit bei Leistungen aus privat fortgeführten pauschalbesteuerten Direktversicherungsverträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.
In der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) zur Änderung des § 22 Nr. 5 EStG wird klargestellt, dass die Besteuerung auch dann nach § 22 Nr. 5 EStG erfolgt, wenn der Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde. § 22 Nr. 5 EStG ist als lex specialis auch auf Leistungen aus Direktversicherungen anzuwenden, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen.
Dies bedeutet, dass die Kapitalauszahlungen u.a. aus Direktversicherungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind und somit auch keine Pflicht des auszahlenden Versicherungsunternehmens zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht. Die Leistungen sind allerdings vom Versicherer zum einen nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG dem Leistungsempfänger zu bescheinigen und zum anderen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG der Finanzverwaltung zu melden.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 8 - S 2257 - b/07/0003
Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1055 Nr. 19
EStB 2007 S. 214 Nr. 6
StBW 2007 S. 8 Nr. 10
HAAAC-43277