§ 1 Abs. 2a GrEStG in der ab geltenden Fassung ist auf Fälle der „mittelbaren” Veränderung des Gesellschafterbestandes
vor Verschärfung des Gesetzes nicht anwendbar
Leitsatz
Die „mittelbare” Veränderung des Gesellschafterbestandes vor dem wird nicht von der ab diesem Zeitpunkt verschärften
fiktiven Grunderwerbsbesteuerung bei der Grenzbetrachtung (95 v. H.) nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a GrEStG erfasst.
Die hinsichtlich der „mittelbaren” Anteilsübertragung verschärfte Neufassung des § 1 Abs. 2a GrEStG findet erstmals Anwendung
auf Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 720 Nr. 11 EFG 2007 S. 282 Nr. 4 KÖSDI 2007 S. 15511 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2007 S. 13 SAAAC-43204
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