Voraussetzungen der Organschaft; für die finanzielle Eingliederung ist ausreichend, dass ein einheitlicher Wille der Gesellschafter
zusammen - als Personengruppe - oder mittelbar durchsetzbar ist (Sonderfall zweier Gesellschafter mit gleichem Stimmrecht)
Leitsatz
Für die Annahme einer Organschaft ist nicht erforderlich, dass sämtliche der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale
einer Eingliederung sich gleich stark ausgeprägt sind.
Die Stimmenmehrheit des Organträgers für Beschlüsse in der Organgesellschaft kann auch durch eine mittelbare Beteiligung
erreicht werden.
Bei einer Betriebsaufspaltung kann unterstellt werden, dass die Gesellschafter als Gruppe in beiden Gesellschaften stets
einheitlich abstimmen, sofern nicht die Beteiligungsverhältnisse extrem unterschiedlich sind.
Aus der finanziellen Eingliederung folgt regelmäßig die organisatorische Eingliederung.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 703 Nr. 11 TAAAC-43192
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