Werbungskostenabzug von Depotkosten bei
Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Auch durch rechtswidriges schuldhaftes Handeln verursachte
Aufwendungen können als Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein.
2. Danach sind auch bei einer Steuerhinterziehung Depotkosten einer
Schweizer Bank als Werbungskosten abzugsfähig.
3. Behält der Straftäter einen Vermögensvorteil aus
seiner Tat, so gilt das Erfordernis der Besteuerungsgleichheit auch für
diesen. Soweit die Voraussetzung vorliegen, kann der Steuerpflichtige
entsprechende Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend
machen.
4. Nach den Steuergesetzen hat der Steuerpflichtige nicht die
kostengünstigste Anlageform mit der Folge zu wählen, dass nur
wirtschaftlich sinnvolle Aufwendungen abzugsfähig sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 925 Nr. 12 INF 2007 S. 367 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2007 S. 801 BAAAC-43172
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